Gustav Klimt: Bildnis Fräulein Lieser

Information zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung

Swarz-Weiß-Foto: Gemälde von Gustav Klimt "Bildnis Fräulein Lieser"
zit.n.: Novotny/Dobai; Werkkatalog 1967, Abb. 205
Bildnis Fräulein Lieser, 1917/18, unvollendet
Öl auf Leinwand, Maße unbekannt [140 x 80 cm]
Sammlung Lieser-Lankiewits [Lieser-Mankiewicz], Wien

Das Bundesdenkmalamt hat durch einen Bescheid vom Oktober 2023 die Ausfuhr des Portraits „Bildnis Fräulein Lieser“ von Gustav Klimt nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bewilligt. Dem Bescheid war ein umfassend begründeter Antrag von Eigentümerseite des Gemäldes vom Frühjahr 2023 vorausgegangen, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass mit den Nachkommen der Familie Lieser ein privater Restitutionsvergleich geschlossen worden sei.

Vom Bundesdenkmalamt wurden im nachfolgenden Verfahren ergänzende Unterlagen insbesondere zum Restitutionsvergleich eingeholt. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Portraits steht ohne Zweifel fest. Das Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass die Ausfuhr von bedeutendem Kulturgut nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen ist. Das Bundesdenkmalamt hat daher in seiner Entscheidung vor allem beachtet, dass dem Ausfuhrantrag ein Restitutionsvergleich zu Grunde lag, womit zwischen Privaten eine Rückgabe NS – entzogenen Kulturgutes ermöglicht wird. Das Kunstrückgabegesetz wiederum sieht ausdrücklich vor, dass Kulturgut, das aus einer Bundessammlung zurück gegeben wird, nicht unter die Ausfuhrbeschränkungen fällt. Für Rückgaben zwischen Privaten muss dieser Gedanke ebenso gelten.

Das Bundesdenkmalamt verkennt nicht, dass die konkrete Entziehungshandlung nicht festgestellt werden konnte. Doch entspricht es der Auslegung des Kunstrückgabebeirates, dass der Nachweis der konkreten Entziehung nicht zwingend gegeben sein muss.