Ausfuhr

Das Bundesdenkmalamt entscheidet über Ausfuhr oder Verbleib beweglicher Denkmale in Österreich.

Hier finden Sie Informationen und ergänzende Unterlagen zu den Ansuchen um Ausfuhr. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Ausfuhr sind unter „Weiterführende Informationen“ verlinkt. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter:innen der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer zur Verfügung.

Eine Bewilligung für die Ausfuhr ist – unabhängig vom Verkaufswert oder Alter – für folgende Kulturgüter notwendig:

Das Ansuchen ist schriftlich mittels Formular zu stellen. Es stehen unterschiedliche Formulare für Ansuchen um dauernde Ausfuhr, vorübergehende Ausfuhr und Wiederausfuhr eingeführten Kulturgutes zur Verfügung.

Die Formulare für Ausfuhren innerhalb der EU finden Sie hier.

Die Formulare für Ausfuhren außerhalb der EU (Drittstaaten) sind derzeit nur in der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer und in den Landeskonservatoraten erhältlich.

Das Ansuchen kann digital per E-Mail oder postalisch bei der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer eingebracht werden. Möchten Sie Ihr Ansuchen persönlich einbringen, so ist das zusätzlich auch in den Landeskonservatoraten für Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg möglich.

Das Ansuchen ist fristgerecht einzureichen, um die entsprechende Bearbeitung zu gewährleisten.

Hinweis: Archivalien fallen je nach Art des Schriftguts in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes oder des Österreichischen Staatsarchivs. Genaue Informationen dazu finden Sie im Leitfaden Zuständigkeiten in der Behandlung von Archivalien/Schriftgut nach dem Denkmalschutzgesetz.

  • Objektliste
  • Fotomaterial
  • Gutachten (wenn vorhanden)
  • Rechnung (wenn vorhanden)
  • Vollmacht (wenn ein Vertretungsverhältnis besteht)
  • Sonstiges

Das Bundesdenkmalamt behält sich die Besichtigung der Originale vor.

Ausfuhransuchen und deren Bearbeitung sind gebührenfrei.

Wird vom Bundesdenkmalamt ein Ersatzkaufverfahren geführt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung ein Kaufangebot machen. Dafür veröffentlicht das Bundesdenkmalamt eine nicht abschließende Liste der in Betracht kommenden Sammlungen.

Weiterführende Informationen