Veränderungsverfahren

Steht ein Objekt unter Denkmalschutz, ist gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz für jede Veränderung, die dessen Bestand (Substanz), überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Als Veränderung zählen somit alle Arten von Umbauten und Restaurierungen, aber auch bereits kleine Eingriffe in den Bestand und die Erscheinung.

Hier finden Sie Informationen und Materialien zur Denkmalveränderung und dem Bewilligungsantrag. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Veränderung sind unter „Weiterführende Informationen“ verlinkt. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter:innen der Bundesland-Abteilungen (Landeskonservatorate) gerne zur Verfügung.

Welche Veränderungen möglich sind, ist bei jedem Denkmal individuell zu prüfen. Es ist daher sinnvoll, bereits an einem möglichst frühen Zeitpunkt in der Planung Kontakt mit dem zuständigen Landeskonservatorat aufzunehmen.

Als Grundlage für die Planung und behördliche Entscheidung können unterschiedliche Methoden der Bestandsaufnahme notwendig sein (z.B. Bauaufnahme, archäologische, restauratorische, bauhistorische und/oder bautechnische Untersuchungen). Auch Voruntersuchungen können unter die Bewilligungspflicht fallen.

Hinweis: Die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes für eine Veränderung ist unabhängig von Genehmigungen nach anderen Rechtsgebieten (z.B. Bau- und Gewerbevorschriften) einzuholen. Sind für eine Veränderung mehrere Bewilligungen erforderlich, kann die Veränderung erst durchgeführt werden, wenn alle Bewilligungen vorliegen.

Ein Veränderungsverfahren wird auf Antrag gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz vom Bundesdenkmalamt geführt. Der Antrag ist schriftlich, in Form eines frei formulierten Schreibens oder mittels Antragsformular einzubringen. Für den Antrag fallen keine Gebühren an. Empfänger des Antrags ist das zuständige Landeskonservatorat. Anträge können per Online-Formular, per E-Mail oder postalisch eingebracht werden.

Die Antragsformulare (Online-Formular und PDF-Formular) finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass Sie für das Online-Formular eine elektronische Signatur (ID-Austria) benötigen.

Der schriftliche Antrag auf Veränderung sollte auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

  • Objektadresse
  • Name, Adresse und Kontaktdaten des:der Antragsteller:in bzw. dessen:deren Vertreter:in und gegebenenfalls der Eigentümer:innen
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme(n)
  • Begründung der geplanten Maßnahme(n)
  • Angaben zu den angeschlossenen Unterlagen
  • Angaben zu den bereits eingeholten bzw. erteilten Genehmigungen

Zur denkmalfachlichen Beurteilung der beantragten Veränderung können technische und administrative Unterlagen notwendig sein. Art, Inhalt und Umfang der notwendigen Unterlagen hängen vom jeweiligen Projekt ab und können im Vorhinein mit dem Bundesdenkmalamt abgeklärt werden. Mängel im Antrag, z.B. bei fehlenden Unterlagen, führen zu einem Verbesserungsauftrag an den:die Antragsteller:in bzw. dessen:deren Vertreter:in.

Mögliche Unterlagen:

  • Technische Unterlagen
    Untersuchungsbericht/Gutachten, Bestandspläne, Raumbuch, Einreichplan Bundesdenkmalamt, Einreichplan Baubehörde, Projektbeschreibung, Maßnahmenliste (Veränderungsverfahren - Maßnahmen), Maßnahmenkonzept, Projektraumbuch, Skizze/Fotomontage/Visualisierung, Sonstiges
     
  • Administrative Unterlagen
    Vollmacht der Antragstellerin : des Antragstellers, Grundbuchauszug, Sonstiges

Genauere Informationen zu den Unterlagen sind unter Veränderungsverfahren – Erläuterungen nachzulesen.

Hinweis Planparie:

Bei postalischem Antrag sind an die in Wien ansässigen Abteilungen (Landeskonservatorate für Wien und Burgenland) zwei bzw. an die nicht in Wien ansässigen Abteilungen drei Planparien zu übermitteln.

Bei digitalem Antrag (per E-Mail oder Online-Formular) ist zur Langzeitarchivierung zusätzlich die postalische Übermittlung einer Planparie in Papier erforderlich (ab A3-Format).

 

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes kann dem Antrag zur Gänze oder teilweise stattgeben bzw. diesen abweisen. Darüber hinaus können darin Auflagen sowie Bestimmungen zu Detailmaßnahmen festgelegt sein.

Eine Bewilligung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Eine Verlängerung kann bis zu insgesamt drei Jahren gewährt werden. Danach ist ein erneuter Antrag zu stellen.

Weiterführende Informationen