Einfuhr

Ab 28. Juni 2025 gelten neue Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern.

Die Verordnung der Europäischen Union über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (EU) 2019/880 vom 17. April 2019 regelt EU-weit einheitlich die Einfuhr von Kulturgütern aus Nicht-EU-Staaten in das EU-Zollgebiet.

Die Verordnung gilt nur für Kulturgüter, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union geschaffen oder entdeckt wurden.

Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021.

Informationen und die entsprechenden Links finden Sie hier:

Im Anhang der Verordnung wird definiert, für welche Kategorien welche Regelungen bei der Einfuhr zur Anwendung kommen. Demnach bedarf es entweder einer Einfuhrgenehmigung oder es muss eine Erklärung abgegeben werden.

Teil A: Generelles Verbot der Einfuhr

Die Einfuhr von Kulturgütern, die in Teil A der Einfuhrverordnung genannt sind, ist generell verboten, wenn diese rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, entfernt wurden.

Teil B: Einfuhr nur mit Einfuhrgenehmigung

Für die Einfuhr von Kulturgütern, die in Teil B der Einfuhrverordnung genannt sind, ist eine Einfuhrbewilligung erforderlich.

Das betrifft Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser sowie Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, wenn sie jeweils älter als 250 Jahre alt sind, jeweils unabhängig von deren Wert.

In Österreich ist für eine Einfuhrgenehmigung das Bundesdenkmalamt zuständig.

Teil C: Einfuhr nur mit (Selbst-)Erklärung

Für die Einfuhr von Kulturgütern, die in Teil C der Einfuhrverordnung genannt sind, wie etwa Gemälde, Skulpturen oder Bücher, die jeweils älter als 200 Jahre sind und die einen Wert von mindestens EUR 18.000,- pro Stück aufweisen, ist eine Erklärung des Einführers erforderlich.

Dafür liegt die Zuständigkeit bei den Zollbehörden.

Anträge um Einfuhrgenehmigung und Abgaben von Einfuhrerklärungen sind über das elektronische System ICG (Import of Cultural Goods) im Rahmen der EU-Datenbank TRACES.NT einzubringen.

Voraussetzungen für den Antrag:

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Registrierung im ICG-System vom Bundesdenkmalamt validiert werden muss. Registrieren Sie sich daher frühzeitig, um mögliche Verzögerungen zu vermeiden.

Sie benötigen keine Einfuhrgenehmigung:

  • Für die Einfuhr von Kulturgütern, die sich bereits vor dem 28. Juni 2025 im Zollgebiet der EU in einem besonderen Verfahren befanden
  • Für die Wiedereinfuhr von Kulturgütern als Rückwaren
  • Für die vorübergehende Einfuhr von Kulturgütern zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlicher Einrichtungen
  • Für die vorübergehende Einfuhr von Kulturgütern, die auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden sollen. In diesen Fällen ist jedoch eine Erklärung zur Einfuhr erforderlich. Bei anschließendem Verbleib dieser Kulturgüter innerhalb der EU ist jedoch eine nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  • Für die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt

Sonderregelung:

  • Ist der Herkunftsstaat unbekannt oder erfolgte die Ausfuhr aus diesem vor dem 24. April 1972, kann das Recht des Exportstaates statt des Herkunftsstaates berücksichtigt werden Voraussetzung ist, dass die Kulturgüter im Exportstaat für mehr als 5 Jahre rechtmäßig gelagert waren. Das ist beim Antrag mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Für das Genehmigungsverfahren ist gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 eine Bearbeitungsfrist von 90 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags vorgesehen. Das Bundesdenkmalamt hat ab dem Eingang des Antrags 21 Tage Zeit um diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und fehlende oder zusätzliche Informationen oder Unterlagen nachzufordern. Die angeforderten zusätzlichen Informationen können innerhalb von 40 Tagen vorgelegt werden, andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

Die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, ist anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, wie etwa Ausfuhrbescheinigungen, Eigentumsnachweise, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und/oder dergleichen zu belegen.

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