Denkmalbeirat

Beim Bundesdenkmalamt ist gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz der Denkmalbeirat eingerichtet. Er berät den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und das Bundesdenkmalamt in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Die Mitglieder des Denkmalbeirates werden vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Denkmalbeirat trifft sich einmal im Jahr im Plenum und arbeitet zumeist in Ausschüssen, die die Vorsitzende einsetzt. Die Mitglieder können auch einzeln zur Beratung oder Begutachtung herangezogen werden. Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Absatz 5 Denkmalschutzgesetz jedenfalls vor der Bewilligung der Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals zu hören.

Der Denkmalbeirat kann über Ersuchen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder des Bundesdenkmalamtes oder aus eigener Initiative seinem Jahresbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen (§ 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung) oder sich zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußern (§ 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung).

Dem Beirat gehören derzeit 48 Mitglieder aus allen Bundesländern an. Sie decken für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz wichtige Fachgebiete vor allem in den Geistes-, Natur-, Technik- und Wirtschaftswissenschaften ab.

Mit Wirkung vom 1. April 2025 wurde Frau Prof.in Dr.in Sabine Haag zur Vorsitzenden und Herr Univ.-Prof. i.R. Dr. phil. lic. phil. Nott Caviezel mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Denkmalbeirates bestellt.

Jahresberichte, Wahrnehmungsberichte und sonstige Äußerungen des Denkmalbeirates

Rechtliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen