Unterschutzstellungsverfahren

Am Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens informiert das Bundesdenkmalamt die Eigentümer:innen über die geplante Besichtigung des Objektes. Am vereinbarten Termin besichtigt der/die Amtssachverständige das potenzielle Denkmal, bei Bauten außen und innen. Dieser Termin dauert in der Regel, abhängig von der Größe des Objektes, durchschnittlich eine Stunde. Dieser Besichtigungstermin bildet zusammen mit darauffolgenden Archiv- und Literaturrecherchen die wissenschaftliche Grundlage zur Feststellung der Amtssachverständigen, ob und in welchem Ausmaß Denkmaleigenschaften vorliegen. Um zu einer nachvollziehbaren und transparenten Entscheidung zu gelangen, arbeiten die Amtssachverständigen auf Basis eines Kriterienkatalogs, der dabei hilft, die jeweiligen Besonderheiten der Objekte im Sinne eines allgemein gültigen Standards für die Bewertung auszumachen.

Einleitung des Verfahrens

Liegen Denkmaleigenschaften vor und wird das Verfahren eingeleitet, wird den Eigentümer:innen und den Legalparteien (Landeshauptleute, Gemeinden und Bürgermeister:innen) das Amtssachverständigengutachten zugesandt, zu dem sie sich in der Regel binnen vier Wochen in Form einer Stellungnahme an das Bundesdenkmalamt äußern können. Nach Ablauf der Frist und wenn keine weiteren Ermittlungen notwendig sind, erlässt das Bundesdenkmalamt den Bescheid.

Einwände gegen die Unterschutzstellung

Gibt es für die Eigentümer:innen nach der Erlassung des Bescheides anhaltende und begründete Einwände gegen die Unterschutzstellung ihres Objektes, so besteht die Möglichkeit zum Einbringen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Ersichtlichmachung im Grundbuch

Ist die Unterschutzstellung rechtskräftig, kommt es von Amts wegen zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch (A2-Blatt). Dies ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchsdaten. Damit sind keine weiteren Rechtsfolgen (Belastungen) verbunden.