Leobersdorf, Hirtenberg Weinberglager: Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter:innen und KZ-Häftlinge (Niederösterreich)
Das Bundesdenkmalamt hat im Rahmen seiner Möglichkeiten und seines gesetzlichen Auftrages auf die Geschichte des Ortes – und zahlreicher weiterer Orte - hingewiesen. Der Umgang mit Orten der NS-Opfer ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die – wie sich auch hier zeigt – weit über die Aufgaben des Bundesdenkmalamtes hinausgreift.
Auch unabhängig von Unterschutzstellungen gibt das Bundesdenkmalamt NS-Opferstätten besonderes Augenmerk und stellt Informationen zur Verfügung. In zwei Forschungsprojekten des Bundesdenkmalamtes (LINK: https://www.bda.gv.at/service/unterschutzstellung/denkmalverzeichnis/liste-der-ns-opferorte-in-oesterreich.html) wurden bislang 2.113 NS-Opferlager in einer öffentlich zugänglichen Liste erfasst.
Das Areal ist in dieser Liste enthalten:
Leobersdorf. Hirtenberg Weinberglager. Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter:innen und KZ-Häftlinge. Zwangsarbeiterlager für Hirtenberger Patronenfabrik, Kriegsgefangene und Frauen aus Ukraine, ab 1944 Außenlager KZ Mauthausen, weibliche KZ-Häftlinge aus Sowjetunion, Italien und Polen. Am östlichen Ortsrand von Hirtenberg, östlich des Friedhofs, obertägig nicht erhalten, aber kaum verbautes Gebiet. KG Leobersdorf, 04018. Zwischen Falkstraße und Leobersdorfer Straße. 1296/12, 1296/13, 1296/14. 16,19499, 47,93307. Luftbild USAF 21. 10. 1943; Luftbilddatenbank Dr. Carls Esterwegen/KZ-Gedenkstätte Mauthausen, Flug 15SG-1372, Bild 3058; Lechner und Füsselberger 2013
Das Bundesdenkmalamt hat sich seit geraumer Zeit der Situation durch Vorerhebungen, Gespräche mit Stakeholdern und Hinweise zur Sachlage und zur zeitgeschichtlichen Brisanz an die mit den Widmungs- und Bauverfahren befassten Behörden proaktiv gestellt. Es gab geophysikalische Voruntersuchungen, die zeigen, dass unter der Erde nur noch einzelne Reste des ehemaligen Lagers vorhanden sind.
Aus derzeitiger Sicht sind diese Reste – auch im Vergleich mit anderen ehemaligen, archäologisch feststellbaren Lagern, die unter Denkmalschutz stehen – im Sinn des Denkmalschutzgesetzes nicht ausreichend, um sie unter Denkmalschutz zu stellen. Denkmalschutz braucht eben ein entsprechendes Vorhandensein von authentisch überlieferter Substanz. Auch fällt die Markierung des Ortes, deren Beschilderung oder die Errichtung einer Gedenkstätte nicht in die Aufgabe des Bundesdenkmalamtes. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass aus anderen Gründen, etwa im Rahmen der Flächenwidmung und der Nutzung, die Geschichte des Ortes besonders berücksichtigt wird.
Seitens des Bundesdenkmalamtes wurden jedoch im Falle von Bodeneingriffen weitere archäologische Voruntersuchungen angeraten.