Gasthaus Bären in Lauterach, Harderstraße 2, 6923 Lauterach (Vorarlberg) (19.9.2025)

Gasthaus Bären in Lauterach, Vorarlberg

Das an der Kreuzung der beiden Durchzugsstraßen Wolfurt - Hard und Lauterach - Bregenz gelegene Gasthaus Bären von 1844 wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes im Dezember 1996 unter Denkmalschutz gestellt. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im März 1998 insofern Folge gegeben, als der an der rechten Hauswand angebaute, in sehr schlechtem Zustand befindliche Hausteil von der Unterschutzstellung ausgenommen wurde. Im Berufungsbescheid wurde darüber hinaus dem Objekt als einem der letzten, weil - in hohem Maß original erhaltenen - Repräsentanten eines Einkehrgasthofes mit Pferdewechselstation an der Arlberg-Route außerordentliche geschichtliche und kulturelle Bedeutung zugeschrieben. Denkmalbedeutung wurde der Einheit von Haupt- und Wirtschaftsgebäude beigemessen.

Bei einem im Mai 2023 vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Augenschein wurde festgestellt, dass der Bauzustand seit der Schließung der Gaststätte zunehmend schlechter geworden war. Einige Nutzungs- und Sanierungskonzepte, die vor Jahrzehnten technisch noch umsetzbar gewesen wären, scheiterten immer wieder an der exponierten Lage des Anwesens als Verkehrsinsel zwischen Landes- und Gemeindestraßen. Im Juli 2023 wurde ein Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz im Bundesdenkmalamt eingebracht. Das Bundesdenkmalamt hat im Verfahren den Denkmalbeirat befasst. Die im Verfahren vorliegenden Gutachten kommen alle im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass von dem unter Denkmalschutz stehenden Bereich das Wirtschaftsgebäude besonders schwere Schäden aufweist, die eine unbedingt notwendige Instandsetzung nicht mehr möglich machen, aber auch am Hauptgebäude sind umfangreiche Eingriffe notwendig, insbesondere in die Mauerwerks- und Fachwerksfassade.

Es war demnach vom Bundesdenkmalamt festzustellen, dass von der Einheit „Einkehrgasthof mit Pferdewechselstation“ nach der Vornahme notwendiger Maßnahmen nur mehr ein zum großen Teil ohne Originalsubstanz bestehender Rest eines ehemaligen Einkehrgasthofes als möglicher Bedeutungsträger erhalten bleiben würde. Dadurch fallen jedoch die wesentlichen Denkmaleigenschaften, mit denen auch das Vorliegen des öffentlichen Erhaltungsinteresses begründet wurde, insofern weg, als mit dem Verlust des Wirtschaftsteils einerseits die Einheit des Denkmals nicht mehr vorhanden wäre und andererseits die zur Begründung des öffentlichen Erhaltungsinteresses zudem herangezogenen wesentlichen Bedeutungsträger, nämlich die „in hohem Maß original erhaltenen“, weitgehend verloren gehen. Letztendlich musste aufgrund der vorliegenden Expertisen und Ermittlungsergebnisse vom Bundesdenkmalamt dem Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes stattgegeben werden.

Dieser bedauerliche Verlust eines Denkmals zeigt, wie wichtig die seit der Novelle zum Denkmalschutzgesetz (in Kraft seit 1.9.2024) erstmals normierte besondere Erhaltungspflicht (§ 4 Abs. 1) ist. Das Bundesdenkmalamt hat damit bessere Möglichkeiten, die Erhaltung von Denkmalen durchzusetzen und wird diese auch entsprechend wahrnehmen, um die Möglichkeit, Denkmale über lange Zeiträume verfallen zu lassen, zu unterbinden. Das Bundesdenkmalamt ist eine Behörde, hat als solche das Denkmalschutzgesetz zu vollziehen und gegen Verstöße auch mit Kontrollen vorzugehen. Es ist uns aber wichtig, die Erhaltung unseres kulturellen Erbes gemeinsam, partnerschaftlich und lösungsorientiert mit den (in ihren Interessen und Möglichkeiten sehr unterschiedlichen) Eigentümer:innen sicherzustellen. Die Erhaltung eines Denkmals wird auf lange Dauer nur erfolgreich sein, wenn mit den Eigentümer:innen eine angemessene Nutzung gefunden wird und die Eigentümer:innen für die Erhaltung positiv gewonnen werden können. In der weit überwiegenden Zahl der Objekte ist das der Fall, zahlreiche Eigentümer:innen setzen sich mit hohem Engagement für die Erhaltung ihrer Denkmale ein.

Wesentlich ist aber, dass insgesamt die Rahmenbedingungen für die Erhaltung unseres baukulturellen Erbes weiter verbessert werden. Das Förderbudget des Bundesdenkmalamtes wurde im Zuge der Novelle des Denkmalschutzgesetz erhöht, womit Schwerpunkte bei privaten Eigentümer:innen für die Belebung von Denkmalen gesetzt werden. Zu den verbessernden Rahmenbedingungen gehörte allerdings auch dringend eine steuerliche Begünstigung für Investitionen in die Erhaltung, wie sie etwa in Deutschland und anderen Ländern seit Langem erfolgreich besteht (vgl. etwa den Vorschlag des Bundesdenkmalamtes zur steuerlichen Behandlung von privatem denkmalpflegerischen Aufwand, Link: WIFO-Studien zu volkswirtschaftlichen Wirkungen von Förderungen des Bundesdenkmalamtes präsentiert).