Verordnungen gemäß § 2a DMSG über Denkmale im öffentlichen Eigentum

Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum (z.B. Bund, Land, Kirchen etc.) befinden, stehen gemäß §2 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz. Bei unbeweglichen Denkmalen endete dieser "vermutete" Denkmalschutz mit 31.12.2009.

Durch die DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 170/1999, wurde die Möglichkeit geschaffen, derartige Denkmale (über die noch nicht per Bescheid entschieden worden ist) durch Verordnung unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. Die in der Verordnung erfassten Denkmale bleiben unter Denkmalschutz, die EigentümerInnen haben aber die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren zu beantragen.

In der praktischen Handhabung des schon bisher bestehenden Denkmalschutzes (Sanierungen, Bewilligung von Umbauten) ändert sich nichts, die bisher nötige Veräußerungsbewilligung entfällt . Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung wird im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Das Bundesdenkmalamt hat bis Ende 2009 die in Frage kommenden Denkmale erfasst. Die Verordnungen finden sich hier geordnet nach Bundesländern und Bezirken und können als PDF-Dokumente heruntergeladen werden.

Die Zahl in der mittleren Kolumne gibt die Anzahl der in den Verordnungen erfassten Baudenkmale an.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich NICHT um eine Liste aller Denkmale in Österreich!

Ganz am Ende der Seite finden Sie zwei Nachtragsverordnungen mit weiteren Objekten aus den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.