Bewegliche Denkmale / Internationaler Kulturgütertransfer
Sie können Ihr Ansuchen in der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer oder im Referat Verwaltungsmanagement im Bundesdenkmalamt, Hofburg, 1010 Wien entweder persönlich während des Parteienverkehrs oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einreichen.
Ausfuhranträge können aber auch in den Landeskonservatoraten für Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg eingereicht werden.
Generell muss für
a) sämtliche archäologische Gegenstände (zum Beispiel für eine römische Münze um 50 Euro)
b) sämtliche Autographe (das sind Briefe, Manuskripte, Handschriften, Tagebücher, Notizen, signierte Fotos, Notenmanuskripte) sofern der Autor bereits länger als 20 Jahre verstorben ist
c) für alle unter Denkmalschutz stehenden Gegenstände (aus kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen, aus öffentlichen Sammlungen, Museen, Bibliotheken und für jedes Stück das unter Denkmalschutz gestellt wurde)
angesucht werden.
Für alle anderen Gegenstände gelten die Wertgrenzen der Warengruppen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).
Objektliste, Fotomaterial (kann auch per E-Mail geschickt werden), Gutachten (wenn vorhanden), gegebenenfalls Rechnung, eine Vollmacht (wenn Sie für jemanden anderen ansuchen wollen). Das Bundesdenkmalamt behält sich die Besichtigung der Originale vor.
Alle Ausfuhranträge sind gebührenfrei, die Bearbeitung erfolgt kostenlos.
Das hängt vom Schätzwert der Möbel beziehungsweise der Kunstgegenstände ab. Die Ausfuhrgenehmigung kann Ihnen jedenfalls beim Grenzübergang helfen und den Rücktransport erleichtern.
Für innerhalb der EU werden das Formular Ansuchen um eine Bewilligung und/oder Bestätigung gemäß § 17 und 18 Denkmalschutzgesetz und das Formular Antrag um eine vorübergehende Bewilligung gem. § 22 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz verwendet.
Für außerhalb der EU die hochformatigen Formularsätze mit der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften – Kulturgüter“.
In den meisten Fällen ja, es sei denn, es wurde in der Auktion die Einleitung einer Unterschutzstellung angekündigt. Die Bewilligungspflicht ist vom Wert abhängig (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).
Das Bundesdenkmalamt ist seit 28. Juni 2025 für die Einfuhr von Kulturgütern zuständig, die nicht im Zollgebiet der EU geschaffen oder gefunden wurden. Dies wird mit Verordnung der Europäischen Union über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (EU) 2019/880 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern geregelt.
Informationen und Links zum Antrag finden Sie hier. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer.
Über die Zollbestimmungen informieren Sie sich bitte beim Hauptzollamt.
Eine vorübergehende Ausfuhrbewilligung für Ausstellungen, Präsentationen oder Restaurierungen kann selbstverständlich erteilt werden. Eine dauernde Ausfuhrgenehmigung kann hingegen nur in äußerst seltenen Sonderfällen erteilt werden, wenn entsprechend gewichtige rücksichtswürdige Gründe vorliegen.
Auskünfte in eigener Sache beziehungsweise Familienangelegenheiten können gerne erteilt werden, sofern genauere Angaben zu den Objekten und den beteiligten Personen bekannt sind. Die Anfragen müssen schriftlich an die Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer gerichtet werden, gegebenenfalls werden sie an die Kommission für Provenienzforschung weitergeleitet.
Über einen längeren Zeitraum war es üblich, die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände mit Stempeln zu kennzeichnen. Der Stempel bestätigt also nur, dass der Gegenstand zu einem früheren Zeitpunkt zur Ausfuhr freigegeben wurde.
Ja, selbstverständlich. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zwecks Terminvereinbarung rechtzeitig mit der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer in Verbindung.