Kundmachungen

Festlegung von technischen Möglichkeiten, Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehr.

Verordnung über den pauschalierten Kostenersatz für die dauernde Verwahrung von Funden (Tarifverordnung), vom 28.8.2024, kundgemacht am 31.8.2024, in Kraft mit 1.9.2024.

Verordnung des Bundesdenkmalamtes mit der abweichend von § 30a Abs. 10 Denkmalschutzgesetz kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BDA-Datenaufbewahrungsverordnung – BDA-DAV), kundgemacht am 12.9.2024, in Kraft mit 16.9.2024.